verkaufsbedingungen der auto mega store gmbh gegenüber verbrauchern

nachfolgende verkaufs-bedingungen gelten zwischen der auto mega store gmbh mit sitz in landshut, eingetragen im handelsregister des ag landshut, hrb nr. 11535, geschäftsansässig meisenstraße 7, d-84030 ergolding („verkäufer“) und dem „käufer“, für sämtliche leistungen, lieferungen und angebote:

1.vertragsabschluss, übertragung von rechten und pflichten

(1) soweit der vertrag nicht sofort zustande kommt, ist der käufer an seine verbindliche bestellung fünf (5) werktage, bei nutzfahrzeugen oder soweit eine begutachtung durch einen sachverständigen (ziffer iv. abs. 2) erfolgt, zwei (2) wochen gebunden. der kaufvertrag wird abgeschlossen, wenn der verkäufer die annahme der bestellung des näher bezeichneten kaufgegenstandes innerhalb der jeweiligen frist in textform bestätigt oder die lieferung ausführt. der verkäufer ist verpflichtet, den besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die bestellung nicht annimmt.

(2) eine übertragung von rechten und/oder pflichten des käufers aus dem kaufvertrag erfordert die zustimmung des verkäufers in textform. dies gilt nicht bei ansprüchen, die auf geld gerichtet sind.


2. preise & zahlungsbedingungen; eigentumsvorbehalt

(1) der kaufpreis und die preise für etwaige nebenleistungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, bei übergabe des kaufgegenstandes und aushändigung oder übersendung der rechnung zur zahlung fällig. der verkäufer ist jedoch jederzeit berechtigt, eine lieferung ganz oder teilweise nur gegen vorkasse durchzuführen; einen entsprechenden vorbehalt hat der verkäufer bei der verbindlichen bestellung mit dem käufer zu vereinbaren.

(2) zahlungen können nur in den geschäftsräumen des verkäufers oder durch überweisung auf das vom verkäufer angegebene bankkonto erfolgen. technisches personal, fahrer und service-mitarbeiter im außendienst sind nicht zum inkasso berechtigt.

(3) außer mit synallagmatisch verknüpften gegenforderungen aus demselben vertrag kann der käufer gegenüber forderungen des verkäufers nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten forderungen aufrechnen. gesetzliche, gerichtliche und behördliche aufrechnungsverbote bleiben unberührt.

(4) der käufer kann gegenüber forderungen des verkäufers ein zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit sein berechtigter gegenanspruch aus demselben vertragsverhältnis herrührt.

(5) der kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen zahlung aller forderungen aus diesem vertrag im eigentum des verkäufers.


3. liefer- und leistungszeit, lieferverzug

(1) liefertermine oder –fristen sind unverbindliche angaben, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) überschreitet der verkäufer eine unverbindliche lieferfrist oder einen unverbindlichen liefertermin um eine (1) woche, kann der käufer ihn in textform auffordern binnen angemessener frist zu leisten. hält der verkäufer eine/n ausdrücklich als verbindlich vereinbarte/n lieferfrist oder liefertermin schuldhaft nicht ein oder gerät er aus anderem grund in verzug, hat der käufer ihm eine angemessene nachfrist zur bewirkung zu setzen. verstreicht diese nachfrist fruchtlos, ist der käufer zum rücktritt vom kaufvertrag berechtigt.

(3) vorbehaltlich ziffer v. abs. 5 haftet der verkäufer nach den gesetzlichen bestimmungen, wenn es sich bei dem vertrag um ein fixgeschäft handelt, oder der käufer infolge eines lieferverzugs, den der verkäufer zu vertreten hat, berechtigt ist, sich auf den fortfall des interesses an der vertragserfüllung zu berufen. soweit dem verkäufer lediglich einfache fahrlässigkeit zur last liegt, haftet er vorbehaltlich ziffer v. abs. 5 – für durch die verzögerung entstandene verzugsschäden beschränkt auf 5 % des kaufpreises und, wenn der käufer schadensersatz statt der leistung verlangt, beschränkt auf 10 % des kaufpreises.


4. fahrzeugeigenschaften, gesonderte begutachtung

(1) vereinbarungen zur beschaffenheit oder gar beschaffenheitsgarantien werden nur getroffen, soweit sie ausdrücklich in diesem vertragswerk (verbindliche be- stellung, auftragsbestätigung und diesen verkaufsbedin- gungen) vom verkäufer zugesichert werden. gibt der verkäufer an, dass angaben auf informationen von dritten, wie vorbesitzern, beruhen (bspw. zur gesamtfahrleistung, unfallfreiheit oder art der vornutzung), sind dies lediglich wissensmitteilungen. ist der käufer durch (internet-)annoncen auf den kaufgegenstand aufmerksam geworden, stellen dort durch dritte gemachte angaben keine beschaffenheitsvereinbarungen dar. von diesem vertragswerk (verbindliche bestellung, auftragsbestätigung und diesen verkaufsbedingungen) im vorfeld durch dritte oder automatisch generierte abweichende beschreibungen werden ausdrücklich widerrufen. wenn und soweit keine beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, gelten die gesetzlichen bestimmungen.

(2) soweit der käufer eine ihm gesondert angebotene, kostenpflichtige begutachtung des kaufgegenstands durch einen sachverständigen, bspw. dekra-siegeluntersuchung, vornehmen lässt, stellen die dortigen befunde keine äußerung des verkäufers dar. der käufer kann sich jedoch insoweit gemäß § 442 abs. 1 bgb nicht auf eine mangelhaftigkeit berufen, soweit die dortigen befunde zutreffend sind.


5. gewährleistung; haftung

(1) sollte der käufer – unabhängig von der gesetzlichen sach- oder rechtsmängelhaftung des verkäufers – eine ihm kostenpflichtig angebotene anschlussgarantie abgeschlossen haben, richten sich die diesbezüglichen rechte und pflichten allein nach der gesondert vereinbarten anschlussgarantie; gesetzliche rechte und pflichten wegen mängeln bleiben hiervon unberührt.

(2) in allen fällen vertraglicher und außervertraglicher haftung haftet der verkäufer gegenüber dem käufer bei vorsatz und grober fahrlässigkeit nach maßgabe der gesetzlichen bestimmungen auf schadensersatz oder ersatz vergeblicher aufwendungen.

(3) in sonstigen fällen, also insbesondere bei einfacher fahrlässigkeit, haftet der verkäufer nur bei verletzung einer vertragspflicht, deren erfüllung die ordnungsgemäße durchführung des vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren einhaltung der käufer regelmäßig vertrauen darf (so genannte „kardinalpflicht“), und zwar auch dann beschränkt auf den ersatz des vorhersehbaren und typischen schadens. in allen übrigen fällen ist – jedoch vorbehaltlich ziff. v. abs. 5 – die haftung des verkäufers auf schadensersatz oder ersatz vergeblicher aufwendungen ausgeschlossen.

(4) die vorstehenden beschränkungen der gewährleistung und/oder haftung gelten nicht:
- für die haftung des verkäufers oder seiner gesetzlichen vertreter oder erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen verhaltens,
- für schäden aus der verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit,
- für garantierte beschaffenheitsmerkmale,
- für arglistig verschwiegene mängel,
- für die haftung nach dem produkthaftungsgesetz.


6. abnahme

(1) kommt der käufer einer oder mehreren seiner pflichten, insbesondere die gekaufte sache abzunehmen und den vereinbarten kaufpreis zu zahlen, länger als acht (8) tage ab mitteilung der bereitstellung nicht nach, so kann der verkäufer dem käufer eine angemessene nachfrist setzen und nach ablauf dieser frist oder, soweit die fristsetzung entbehrlich ist (bspw. weil der käufer die abnahme ernsthaft und endgültig verweigert), ohne eine solche, vom vertrag zurücktreten und/oder schadensersatz statt der leistung verlangen.

(2) verlangt der verkäufer schadensersatz statt der leistung, so beträgt dieser bei gebrauchtwagen pauschal 10 % des bruttokaufpreises, bei neuwagen pauschal 15 % des bruttokaufpreises. dem käufer ist der nachweis gestattet, dass ein schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die pauschale entstanden ist. dem verkäufer ist hingegen der nachweis gestattet, dass der schaden höher als die pauschale ist.


7. schlussbestimmungen: rechtswahl, nebenabreden und salvatorische klausel

(1) für diese verkaufsbedingungen und die vertragsbeziehung zwischen dem verkäufer und dem käufer gilt das recht der bundesrepublik deutschland unter ausschluss internationalen einheitsrechts, insbesondere des unkaufrechts (cisg).

(2) mündliche nebenabreden bestehen keine; soweit nachträglich änderungen getroffen werden, bedürfen diese der bestätigung einer zur vertretung des verkäufers berechtigten person in textform, auch, wenn der verkäufer zwischenzeitlich die bestellung annimmt oder die lieferung ausführt.

(3) soweit einzelne bestimmungen der vorliegenden verkaufsbedingungen nicht vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der inhalt des vertrags nach den gesetzlichen vorschriften. die übrigen bestimmungen der verkaufs-bedingungen bleiben davon unberührt bestehen.